ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen:
- Geltungsbereich: Es gilt die jeweils zum Datum des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung unserer AGB, die auf unserer Website www.hi-systems.at unter den ‚AGB’S‘ abrufbar ist. Unsere Abschlüsse, Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, auch Ergänzungen oder Nebenabreden, verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich und zur Gänze widersprochen; dies gilt auch dann, wenn wir einem späteren Vertragsdokument in welchem auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr widersprechen. abrufbar ist.
- Preise und Zahlungsbedingungen: Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich im Zweifel exklusive Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umständen eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Preisschwankungen, Lohnerhöhungen oder in Fällen nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert werden. Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarungen je nach Lieferung ab unserem Lager bzw. Werk.
Aufgrund unserer Zusammenarbeit mit einer Kreditversicherung zählen bei Erstaufträgen bis zu einem Gesamtsaldo von 6.000,-- € brutto folgende Bedingungen: beläuft sich die Höhe der Erstbestellung bis zu 1.000,-- € ist dieser Betrag als Vorauskasse zu entrichten. Liegt die Höhe der Erstbestellung über 1.000,-- € werden 30 % als Vorauskasse fällig. Folgeaufträge werden zu vereinbarten Zahlungskonditionen abgewickelt. Bei einem Gesamtsaldo über 6.000,-- € brutto muss vor der Lieferung der Ware eine Kreditprüfung des Käufers sowie deren positive Zusage von unserer Kreditversicherung abgewartet werden.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Überweisungen gelten mit dem Tag bewirkt, an welchem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden von uns bankmäßige Zinsen jedoch zumindest 9,58 % p. a. samt Mehrwertsteuer und alle eingehenden und anwaltlichen Mahnspesen berechnet. Wir sind auch zu Anrechnung von Zinseszinsen berechtigt. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, insbesondere, wenn uns der Zutritt zur Feststellung unserer vorhandenen Ware oder Information über Drittverkäufer verweigert wird, oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig und sind wir berechtigt alle unsere Lieferungen auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über unser Verlangen uns für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen oder auf andere geeignete Weise Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag sofort fällig. Bei Ratenvereinbarungen sind Zinsen vom fallenden Kapital zu bezahlen. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann auf Zinsen (inkl. USt.) und dann auf das Kapital anzurechnen. Wir haben überdies das Recht, binnen 4 Wochen nach Zahlungseingang eine bindende Widmungserklärung abzugeben, andernfalls werden Zahlungen auf die ältesten Rechnungen angerechnet. - Eigentumsvorbehalt: Die von uns gelieferten Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung samt Verzugszinsen und Mahnspesen unser uneingeschränktes Eigentum. Be- oder Verarbeitung unserer Ware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach 415 ABGB für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Sind die unbezahlten Waren oder Teile davon aus irgendwelchen Gründen nicht mehr verfügbar, so gehen auch andere, von uns gelieferte und vom Kunden bereits bezahlte Waren wieder in unser Eigentum über. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung umgestaltete Sache. Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache. Ist auch diese neue Sache nicht mehr verfügbar, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf alle anderen Waren und Besitztümer des Schuldners. Die Auswahl der Ware auf die in diesem Fall unser Eigentumsvorbehalt übertragen wird, bleibt ausschließlich der Fa. Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH. überlassen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns sorgfältig zu verwahren. Der Käufer darf unser Eigentum nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Dabei ist er verpflichtet, seinerseits Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer zu vereinbaren und tritt diesen schon jetzt an uns ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Wir sind jederzeit berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zur Feststellung unserer Vorbehaltsware zu betreten und diese zu kennzeichnen. Durch den Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen gegen Dritte, werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenabreden bis zur Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderungen samt Zinsen und Kosten zahlungshalber an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer unverzüglich bekannt zu geben und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit berechtigt, letzteren die Abtretung der Forderung mitzuteilen. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung oder Verpfändung verfügen, sondern muss den Erlös bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung sofort an uns weiterleiten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Recht auf Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an gelieferter Ware bleibt unberührt, auch dann, wenn wir auf die Vorbehaltsware Fahrnisexekution führen sollten. Wir sind berechtigt, gleichzeitig Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen Eigentumsvorbehalt zu begehren. Es steht uns das Recht zu, die Vorbehaltsware unter Aufrechterhaltung des Vertrages dem Käufer bis zur Vollzahlung abzunehmen und freihändig zu veräußern. Diesfalls werden wir den Erlös, abzüglich unserer Spesen, auf die Kaufpreisforderung anrechnen. Ist ein Kunde zahlungsunfähig, so haftet der Geschäftsführer oder Inhaber, incl. Verzugszinsen und Anwaltskosten für alle offenen Forderungen.
- Unzulässige Ausfuhr: Der Export nicht ausdrücklich zum Zweck der Ausfuhr verkaufter Ware durch den Käufer ist untersagt. Für den Fall des Weiterverkaufes ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer diese Verpflichtung zu überbinden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Käufer verhalten eine Konventionalstrafe in der Höhe von 30 % des Kaufpreises an uns zu bezahlen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Neulengbach. Gerichtsstand für beide Vertragsteile für alle Geschäftsfälle ist Neulengbach, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben. Für den gegenständlichen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.
- Die von der Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH gelieferte Ware stellt lediglich eine Form eines präventiven Schutzes dar, indem (Aktivierung vorausgesetzt) bei Eindringen in den jeweils überwachten Bereich ein Alarm ausgelöst werden soll.
Die gelieferte Ware kann jedoch einen allfälligen Einbruch, Diebstahl, Raubüberfall, etc. nicht verhindern.
II. Ausführung der Lieferungen:
- Lieferwerk und Lieferzeit: Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit den bestellten Waren betraut werden soll, steht uns frei, wenn nicht besondere Vereinbarungen darüber getroffen werden. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Erfolgt eine solche nicht, dann mit dem Tag, an welchem wir die Bestellung annehmen. Sie ist jedoch gehemmt mit der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeit unserer Lieferanten, für deren Verschulden wir nicht einzutreten haben. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
- Ein Auftrag gilt vom Auftraggeber zu unseren Bedingungen als angenommen, wenn innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand unserer Auftragsbestätigung, auf diese schriftlich kein Einwand geltend gemacht wird.
- Die Lieferung bzw. Teillieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung wir berechtigt sind, sie als ab Lager bzw. Werk geliefert zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monate pauschal 1 % des Kaufpreises zu bezahlen. Daneben sind wir berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, sind wird berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben, Erbringung einer Vorauszahlung) in Verzug gerät, so verlängert sich unsere Lieferfrist je nach den Liefermöglichkeiten unserer Vorlieferanten, mindestens jedoch um den Zeitraum des käuferischen Verzuges. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf derselben darf er vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht als versandbereit gemeldet wurde. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden unsererseits nachgewiesen wird. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Obige Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn feste Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart worden sind.
- Rückgaberecht: Das Rückgaberecht für gekaufte Produkte besteht 14 Tage sofern die Ware komplett, unbeschädigt und originalverpackt retourniert wird. Beim Auftrag einer Sonderbestellung ist eine Stornierung ausgeschlossen.
- Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt sowie überhaupt Umstände, die uns und unseren Lieferanten die Lieferung unmöglich oder unwirtschaftlich machen, jedenfalls aber wesentlich erschweren, z.B. Betriebseinstellung, Streik, Aussperrung, Einfuhrbeschränkung oder ähnliche behördliche Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Besetzung durch Truppen, Störung oder Sperrung der erforderlichen Wege, Rohstoff- oder Warenmangel berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
- Versand: Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel und Verpackung sind unserer freien Wahl unter Ausschuss jedweder Haftung - überlassen. Besondere Transportarten- und Mittel, die vom Käufer gewünscht werden, können wir gesondert in Rechnung stellen. Bei einer Rücknahme falsch oder zuviel bestellter Ware wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von 15% in Rechnung gestellt.
- Gefahrenübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder den für den Transport Verantwortlichen, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn wir vereinbarungsgemäß mit eigenem oder fremden Fahrzeug frei Bestimmungsort zu liefern haben.
- Transportschäden (Verluste/Beschädigungen) sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Lieferscheindatum – bei Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH anzuzeigen. Mit Unterschrift auf dem Abliefernachweis gilt die Ware als ordnungsgemäß zugestellt.
- Gewährleistung und Schadenersatz: Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie Ware. Ausschließlich wir aber haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche auch durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommene Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf eines Monates nach schriftlicher Zurückweisung durch uns. Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d.h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft wurden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht, mit Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Irgendwelche Reklamationen hinsichtlich der Qualität und Beschaffenheit sind bei derartigem Material ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet aber auch bei versteckten Mängel mit Beginn der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder Verlegung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte sowie Folgeschäden haften wir nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Wenn wir Nebenleistungen, wie z.B. Beistellung von Plänen, Werkzeugnissen, Stücklisten, Spezifikationen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern von Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (culpa in eligendo).
- Regress: Verzicht des Kunden auf den Regress gemäß § 933b ABGB. Als Wiederverkäufer erhält der Kunde einen pauschalen Fachhandelsrabatt auf alle bestellten Waren und verzichtet im Gegenzug auf die im zustehenden Rechte gemäß § 933b ABGB, wonach er bei Gewährleistungen gegenüber Verbrauchern gegen uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Regressanspruch hat.
- Garantieabwicklung: Im Fall der Garantieabwicklung gilt es, ein RMA-Formular zu verwenden, welches bei der Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH unter office@hi-systems.at anzufordern ist.
- Allfällige Ansprüche aus Garantieerklärungen oder gegen einzelne Hersteller hat der Kunde ausschließlich diesen gegenüber geltend zu machen, da die Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH nur als Händler die Waren von einzelnen Herstellern vertreibt bzw. in Umlauf bringt.
- Haftungsbeschränkung: Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Gewinnentgang, Mangelfolgeschaden, etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH vorliegt.
Die von der Hi-Systems Sicherheitstechnik GmbH gelieferte Ware stellt lediglich eine Form eines präventiven Schutzes dar, indem (Aktivierung vorausgesetzt) bei Eindringen in den jeweils überwachten Bereich ein Alarm ausgelöst werden soll.
Die gelieferte Ware kann jedoch einen allfälligen Einbruch, Diebstahl, Raubüberfall, etc. nicht verhindern. - Urheberrechte: Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, das heißt, der darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
- Produkthaftung: Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtliche Schäden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmungen immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz. Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, so verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ist der Käufer Unternehmer, werden Ersatzansprüche für Sachschäden ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Ausschluss mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn § 16 Produkthaftungsgesetz abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
- Sonderbestellungen: Eine Rücknahme oder ein Storno von Artikel, die keine Lagerware darstellen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
III. Sonstiges:
- Dauerabschluss: Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (Kann nicht gehalten werden).
- Aufrechnung und Zurückbehaltung: Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts zugunsten des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Aufrechnung zugunsten des Käufers wird ausgeschlossen. Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gilt der Ausschluss der Aufrechnung nicht für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden.
- Werk- und Werklieferungsverträge: Alle Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten auch für Werk- und Werklieferungsverträge.